Ein Ehepaar, das in einer Eigentumswohnung lebte, sorgte für Streit in der Eigentümergemeinschaft, als es sich einen Dobermann anschaffte. Die Nachbarn fühlten sich von dem großen Hund bedroht und hatten bereits vor der Anschaffung des Hundes beschlossen, die Hausordnung zu ändern und die Haltung von nach der Änderung angeschafften Haustieren generell zu verbieten. Daher verlangten sie, dass der Dobermann wieder abgeschafft wird. Da die Hundebesitzer nicht daran dachten ging die Sache vor Gericht. Mit Erfolg für die Dobermann Besitzer, denn ARAG Experten wissen, dass ein generelles Haustierverbot aus Sicherheitsgründen unzulässig ist. Vielmehr müssten die Risiken im konkreten Einzelfall geprüft werden. Diese Ansicht teilte auch das Oberlandesgericht Saarbrücken. Die Richter erklärten den Beschluss der Eigentümergemeinschaft, die Tierhaltung per geänderter Hausordnung zu untersagen, für nichtig, weil hiervon auch Tiere umfasst seien, von denen keinerlei Beeinträchtigung oder Gefahr zu erwarten sei (OLG Saarbrücken, Az.: 5 W 154/06).
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