Das Verwaltungsgericht Neustadt entschied bereits im Februar, dass der Weihnachtsbaumverkauf in einem allgemeinen Wohngebiet auf einer Fläche von rund 500 Quadratmetern an einer Durchgangsstraße unzulässig sei, da die Gemeinde "sonstige Gewerbebetriebe", zu denen auch der Verkauf im Freien zähle, im Bebauungsplan ausgeschlossen habe. Ferner müsse in einem allgemeinen Wohngebiet der Verkauf der Versorgung des Gebiets dienen, was hier nicht der Fall war. Nach Rechtskraft des Urteils untersagte die Kreisverwaltung dem Händler den Christbaumverkauf in der Vorweihnachtszeit. Dieser wehrte sich und machte geltend, er wolle das Grundstück künftig zum Christbaumverkauf nur noch in einem Umfang von circa 300 Quadratmetern nutzen. Das Gericht lehnte den Eilantrag mit der Begründung ab, dass aufgrund des rechtskräftigen Urteils vom Februar 2010 feststehe, dass die Nutzung des unbebauten Grundstücks zum Christbaumverkauf unzulässig sei. Trotz beabsichtigter Reduzierung der Verkaufsfläche benötigt der Antragsteller wegen des Ausschlusses sonstiger Gewerbebetriebe im Bebauungsplan eine Erlaubnis, die er nicht hat, erklären ARAG Experten (VG Neustadt a.d. Weinstraße, Az.: B 4 L 1070/10.NW).
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