Im Oktober 2008 war die Ehefrau des späteren Klägers mit dessen Pkw unterwegs. Als sie verkehrsbedingt hinter einem anderen Fahrzeug halten musste, fuhr ein weiterer Verkehrsteilnehmer hinten rechts auf ihren Pkw auf. Dabei wurde der Heckbereich des Autos rechts beschädigt. Ein Sachverständiger ermittelte Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 7.243 Euro. Diesen Betrag verlangte der Kläger als Ersatz. Unfallverursacher und Versicherung weigerten dich, die geforderte Summe zu zahlen. Schließlich sei das Auto nur noch 2.500 Euro wert. Auch die Wiederbeschaffung würde nur 5.500 Euro kosten. Die Versicherung zahlte deshalb nur 3.506 Euro. Der Kläger hielt den Betrag für zu gering. Für 3.000 Euro sei kein entsprechendes Fahrzeug zu bekommen. Er wolle das Fahrzeug daher reparieren lassen und weiter nutzen. Schließlich klagte er vor dem AG München auf Reparaturkostenersatz in Höhe von 4.243 Euro. Das AG München hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Kosten. Die voraussichtlichen Reparaturkosten überstiegen die 130 Prozent-Grenze des Wiederbeschaffungswerts, so dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliege. In diesem Fall könne lediglich der Wiederbeschaffungswert verlangt werden. Der Ersatz der Reparaturkosten sei dann unverhältnismäßig. Das Gericht sieht keine Veranlassung, die von der Rechtsprechung entwickelte Grenze weiter auszudehnen, auch wenn diese im vorliegenden Fall nur um 1,7 Prozent überschritten werde. Laut ARAG führte das Gericht weiter aus, dass dem Wunsch des Autobesitzers, sein ihm vertrautes Auto zu behalten, durch die 130-Prozent-Grenze hinreichend Rechnung getragen werde (AG München 345 C 4756/09).
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