Ein Mann meldete sein kaskoversichertes Fahrzeug bei seiner Assekuranz als gestohlen. In der Schadenanzeige und in einem Formular für den Sachverständigen verneinte er die Frage nach Vorschäden. Eine Anfrage der Versicherung bei der Zentraldatei des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (Uniwagnis-Datei) ließ ihn jedoch aufkippen. Es stellte sich nämlich heraus, dass der gestohlene Wagen 2002 in einen Unfall verwickelt war und der Mann damals über 2.000 Euro Reparaturkosten erhalten hatte. Die Kaskoversicherung weigerte sich daraufhin, den Diebstahlschaden zu regulieren und verwies darauf, dass der Versicherte dazu verpflichet sei, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadenfalls diene (§ 7 (I), Absatz 2 Satz 3 AKB). Das habe der Mann unterlassen und somit bestehe kein Leistungsanspruch. Dagegen klagte der Mann. Er meinte, die Versicherung hätte durch die Uniwagnis-Datei bereits Kenntnis von dem Vorschaden gehabt und ihr lägen somit alle notwendigen Informationen zur Regulierung des Schadens vor. Irrtum, sagen ARAG Experten. Auch wenn Versicherungen routinemäßig Nachprüfungen bei einer Schadenmeldung anstellen, befreit das den Versicherten nicht davon, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Es ist ausschließlich Sache des Versicherten, von sich aus der Assekuranz ihm bekannte Umstände offenzulegen und nicht Sache des Versicherungsunternehmens, herauszufinden, was vorsätzlich verschwiegen wurde (BGH, Az.: IV ZR 106/06).
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