Im verhandelten Fall machte ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit seiner Klage Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Entschädigung wegen Persönlichkeitsverletzung geltend. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen, wobei das Landesarbeitsgericht (LAG) seine Entscheidung mit der Nichteinhaltung der Ausschlussfrist durch den Ingenieur begründet hat. Laut ARAG Experten hat das LAG dabei jedoch nur Einzelakte berücksichtigt, die innerhalb von sechs Monaten vor der erstmaligen Geltendmachung der Ansprüche lagen. Das sah das BAG anders. Die Revision des Klägers hatte daher Erfolg (Az.: 8 AZR 709/06).
Keine Ausschlussfrist für Ansprüche wegen Mobbings
Im verhandelten Fall machte ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit seiner Klage Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Entschädigung wegen Persönlichkeitsverletzung geltend. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen, wobei das Landesarbeitsgericht (LAG) seine Entscheidung mit der Nichteinhaltung der Ausschlussfrist durch den Ingenieur begründet hat. Laut ARAG Experten hat das LAG dabei jedoch nur Einzelakte berücksichtigt, die innerhalb von sechs Monaten vor der erstmaligen Geltendmachung der Ansprüche lagen. Das sah das BAG anders. Die Revision des Klägers hatte daher Erfolg (Az.: 8 AZR 709/06).