Zur Beurteilung, ob ein Betroffener aus "freiem Willen" eine Betreuung ablehnt, sind zwei Kriterien entscheidend: die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen, wobei jedoch keine überspannten Anforderungen an die Auffassungsgabe des Betroffenen gestellt werden dürfen. Auch der an einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung leidende Betroffene kann laut ARAG in der Lage sein, einen freien Willen zu bilden und ihn zu äußern. Abzustellen ist jeweils auf das Krankheitsbild des Betroffenen. So vermag ein an einer Psychose Erkrankter das Wesen und die Bedeutung einer Betreuung im Detail eher zu begreifen als der an einer Demenz Leidende. Wichtig ist das Verständnis, dass ein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, der eigenständige Entscheidungen in den ihm übertragenen Aufgabenbereichen treffen kann. Der Betroffene muss Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung intellektuell erfassen können (BGH, Az.: XII ZB 526/10).
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