Lehnen Kinder die persönliche Pflege ihrer Eltern ab, dürfen sie deshalb später beim Erbe nicht völlig leer ausgehen. Es steht ihnen weiterhin der gesetzliche Pflichtteil des Erbes zu. In dem entschiedenen Fall hatte der Vater nach einem 1991 erlittenen schweren Unfall von einer Versicherung 830.000 Euro als Entschädigung erhalten. Knapp 554.000 Euro legte er an, den Rest gab er unter anderem zur Begleichung von Schulden aus. Seit dem Unfall war der Vater pflegebedürftig. Sowohl seine geschiedene Ehefrau als auch die beiden gemeinsamen Kinder wollten den Vater von Anfang an nicht pflegen. Die Rund-um-die-Uhr-Pflege übernahm eine Bekannte, die auch bei dem Pflegebedürftigen einzog. In seinem Testament setzte er sie als Alleinerbin ein. Beide Kinder sollten dagegen beim Erbe leer ausgehen. Nach Meinung des Vaters waren sie ihren Unterhaltsverpflichtungen in Form der Pflege nicht nachgekommen und hätten damit auch den Anspruch auf den Pflichtteil verwirkt. Die Tochter verklagte nach dem Tod ihres Vaters die Alleinerbin auf Herausgabe des Pflichtteils. Diese hielt das Testament des Vaters für rechtmäßig. Außerdem stehe ihr das volle Erbe als Entgelt für ihre geleistete Pflege zu. Dies sei mit dem Vater so vereinbart worden. Sowohl das Landgericht Kassel als auch das Oberlandesgericht Frankfurt gaben jedoch der Tochter Recht. Nach den gesetzlichen Bestimmungen kann der Pflichtteil laut ARAG Experten nur unter engen Voraussetzungen entzogen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn man dem Erblasser nach dem Leben getrachtet oder auch seine „gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt“ hat. Für letzteres reiche aber die bloße Leistungsverweigerung nicht aus (OLG Frankfurt, Az.: 15 U 61/12).
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