Sozialhilfeempfänger haben keinen Anspruch auf zusätzliche Leistungen im Rahmen der Altenhilfe für den Besuch des Elterngrabes. Die anfallenden Fahrtkosten sind kein altersbedingter Bedarf, entschied das angerufene Sozialgericht. Im zugrunde liegenden Fall beantragte ein Sozialhilfeempfänger aus dem Raum Wiesbaden Unterstützung zum Besuch des Elterngrabes. Für ältere Menschen sei die Konfrontation mit den Gräbern von Angehörigen sehr wichtig, weil sie sich selbst mit dem näher rückenden Tod beschäftigten. Das sieht auch das Sozialamt so, lehnte den Antrag aber trotzdem ab. Die gesetzlich geregelte Altenhilfe solle der Vereinsamung von Sozialhilfeempfängern entgegen wirken. Da der 72-jährige Mann mit seiner Ehefrau zusammenlebe, bestünde diese Gefahr nicht, argumentierte das Sozialamt und bekam vor Gericht Recht. Besuchshilfe sieht das Sozialgesetz laut ARAG Experten zwar vor; sie ist aber auf den Besuch lebender Personen und nicht eines Familiengrabes gerichtet (LSG Hessen, Az.: L 9 SO 52/10). Rechtstipp herunterladen
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