Die Mieterin einer Wohnung war aufgrund eines Formularmietvertrages zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Zudem enthielt eine Anlage zum Mietvertrag folgenden Zusatz: "Bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind die Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen (ausgenommen Kunststoff-, Aluminium- und Dachfenster, sowie fertig beschichtete Türblätter) nur weiß zu lackieren". Mit der Klage verlangt die Vermieterin nach Beendigung des Mietverhältnisses Schadenersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. In allen Instanzen blieb die Klage jedoch ohne Erfolg! Der BGH hat entschieden, dass die in der Anlage des Mietvertrages enthaltene Farbvorgabe für den Anstrich der Innentüren sowie der Innenseiten der Fenster und der Außentür unwirksam ist. Damit hat der BGH seine Rechtsprechung bestätigt, dass Schönheitsreparaturklauseln, die den Mieter auch während der Mietzeit zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbe verpflichten und ihn dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränken, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht, nicht zulässig sind. ARAG Experten weisen darauf hin, dass die unzulässige Farbvorgabe zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen schlechthin führt (BGH , Az.:VIII ZR 50/09).
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