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Keine Ferienwohnung im Wohngebiet

(lifePR) (Düsseldorf, )
Die Nutzung von Wohnungen als Ferienwohnungen im allgemeinen Wohngebiet verstößt gegen das Gebot der Rücksichtnahme. In einem konkreten Fall stellte die Eigentümerin eines Wohnhauses in einer durch Wohnnutzung geprägten Gegend in Berlin einen dementsprechenden Antrag. Denn seit April 2013 beschwerten sich Mieter insbesondere über Lärmbelästigungen in der Nacht und am Wochenende (etwa durch den Ein- und Auszug von Feriengästen, laute Musik oder versehentliches Klingeln). Nach bauaufsichtlicher Kontrolle vor Ort stellte das Bezirksamt Pankow von Berlin fest, dass eine Reihe der insgesamt etwa 30 Wohnungen als Ferienwohnungen genutzt wurden. Daraufhin untersagte die Behörde dies unter Anordnung des Sofortvollzugs. Das Verwaltungsgericht hat die Untersagungsverfügung bestätigt, denn die Nutzung der Wohnungen als Ferienwohnung verstößt gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Bei dieser Nutzung handelt es sich um eine gewerbliche Nutzung, die im allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig ist. Ferienwohnungen in Mehrfamilienhäusern sind wegen der mit ihnen typischerweise verbundenen Belastungen oft problematisch und verstoßen deshalb gegen das Rücksichtnahmegebot, erläutern ARAG Experten (VG Berlin, Az.: 13 L 274.13).

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