Verabreden sich Bekannte zum gemeinsamen Fällen eines oder mehrerer Bäume mit einem abgesprochenen arbeitsteiligen Vorgehen, besteht im Fall eines Unfalls keine gegenseitige Haftungsverpflichtung. Im vorliegenden Fall hatte sich der Kläger im Frühjahr 2011 zusammen mit zwei Bekannten zum Fällen einiger Bäume verabredet. Sämtliche Beteiligten hatten reichlich Erfahrung mit solchen Aktionen und gingen nach einem zuvor gemeinsam besprochenen Plan vor. Als der Kläger zum Ausdünnen einer Linde auf einer Hebebühne stehend damit begann, einen Ast abzusägen, hatte sein Bekannter die Aufgabe, an dem Ast befestigte Halteseile mittels eines Traktors auf Spannung zu halten. Doch als sich der Ast aus dem Baum löste, erfasste er den Kläger und schleuderte ihn aus dem Korb der Hebebühne aus etwa acht Meter Höhe in die Tiefe. Mit dem Argument, dass es zu dem Unfall nur gekommen sei, weil der Traktorfahrer ganz offenkundig einen Fehler gemacht habe, verklagte ihn der bei dem Sturz schwer verletzte Kläger auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Auch die Richter waren der Ansicht, dass der Fahrer des Traktors fahrlässig und sorgfaltswidrig gehandelt hat, als er den abgesägten Ast im Fallen wegzog. Allerdings war genau dieses Vorgehen Teil des gemeinsamen Plans, den das Gericht per se als gefährlich einstufte. Der Traktorfahrer kann laut ARAG Experten daher nicht für die Folgen des Unfalls verantwortlich gemacht werden (OLG Schleswig, Az.: 11 U 141/14).
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