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Keine größere Wohnung für Kind der Ex Freundin

(lifePR) (Düsseldorf, )
Das Jobcenter ist nicht verpflichtet, einem Leistungsempfänger die Kosten für eine größere Wohnung zu bezahlen, nur weil sich dort regelmäßig auch das Kind der Ex-Partnerin aufhält. Im konkreten Fall lebten 2013 zwei Frauen zusammen mit der Tochter einer der beiden in einer 97 Quadratmeter großen Vierzimmerwohnung, für die sie eine Bruttowarmmiete von 774 Euro zahlen mussten. Das Jobcenter hielt diese Miete für unangemessen hoch und gewährte ab Juli 2013 nur noch 603 Euro monatlich. Dagegen wandten die Frauen ein, dass jedes zweite Wochenende und jeweils von Montag bis Mittwoch eine weitere Person in der Wohnung lebe, nämlich die fünfjährige Tochter der Ex-Partnerin der zweiten Frau. Sie sei die „soziale Mutter“ dieses Kindes, sie sei Bezugs- und Vertrauensperson, argumentierten die Frauen und klagten gegen das Jobcenter. Wegen der regelmäßigen Besuche des Kindes bestehe schließlich Raumbedarf für vier statt nur drei Personen. Vor Gericht hatte diese Argumentation jedoch keinen Erfolg – es sei nur von einem Drei-Personen-Haushalt auszugehen. Eine rein soziale Elternschaft – wie bei der Klägerin im Verhältnis zum Kind ihrer Ex-Partnerin – vermittle keine grundrechtlich anerkannte und damit leistungsrechtlich relevante Elternposition, so die ARAG Experten (SG Berlin, Az.: S 82 AS 17604/14).

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