In dem konkreten Fall war der Kläger abends gegen 22.24 Uhr als Fußgänger unterwegs und hatte dabei ein Rotlicht zeigende Fußgängerampel missachtet.
Aufgrund der dunklen Bekleidung und des spontanen Überquerens der Straße erkannte der herannahende Autofahrer den Fußgänger nicht rechtszeitig und fuhr diesen mit seinem PKW an. Der Fußgänger erlitt bei diesem Unfall erhebliche Verletzungen und klagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Das zuständige Landgericht wies die Klage in erster Instanz ab. Ein eingeholtes Gutachten bestätigte, dass der Fußgänger die Straße einige Meter hinter der Fußgängerfurt überquert und dabei die Rotlicht anzeigende Fußgängerampel missachtet hatte. Der beklagte PKW-Fahrer war zum Unfallzeitpunkt deutlich weniger als die erlaubten 50 km/h gefahren, so dass ihm kein Verschulden vorzuwerfen war. Das Oberlandesgericht Saarbrücken als Berufungsgericht bestätigte laut ARAG Experten das Urteil des Landgerichts (OLG Saarbrücken, Az.: 4 U 200/10).