Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach dem Auftreten der konkreten Glättegefahr muss den Gemeinden ein gewisser Zeitraum für organisatorische Maßnahmen zugebilligt werden, um ihren Streupflichten nachzukommen, erklären ARAG Experten. Diesen Zeitrahmen hatte die beklagte Stadt nicht überschritten. Der Winterdienst war so organisiert gewesen, dass das weiträumige Stadtgebiet in rund fünf Stunden vollständig geräumt und gestreut war. Dass abweichend vom Streuplan zunächst der Süden der Stadt vollständig geräumt worden sei, sei ebenfalls nicht zu beanstanden, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Schneefall dort bereits früher eingesetzt habe (OLG Hamm, Az.: I-9 U 113/10).
Keine Haftung der Gemeinde bei Glatteis
Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach dem Auftreten der konkreten Glättegefahr muss den Gemeinden ein gewisser Zeitraum für organisatorische Maßnahmen zugebilligt werden, um ihren Streupflichten nachzukommen, erklären ARAG Experten. Diesen Zeitrahmen hatte die beklagte Stadt nicht überschritten. Der Winterdienst war so organisiert gewesen, dass das weiträumige Stadtgebiet in rund fünf Stunden vollständig geräumt und gestreut war. Dass abweichend vom Streuplan zunächst der Süden der Stadt vollständig geräumt worden sei, sei ebenfalls nicht zu beanstanden, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Schneefall dort bereits früher eingesetzt habe (OLG Hamm, Az.: I-9 U 113/10).