Das aufgerufene LG Hildesheim hat die Klage abgewiesen. Weder der Diebstahl der Reiseunterlagen noch der Ausweispapiere stelle ein versichertes Ereignis dar, denn bei einem Diebstahl von Reiseunterlagen, Pässen und Fahrkarten/Flugtickets liege kein erheblicher Schaden unmittelbar am Eigentum der versicherten Person vor. Der reine Sachwert der Papiere – und nur hierauf komme es an – sei nämlich gering. Bei den angefallen Kosten in Höhe von 1.800 Euro handele es sich um reine Folgekosten, die gerade nicht mitversichert seien, erklären ARAG Experten (LG Hildesheim, Az.: 7 S 136/16).
Keine Haftung für Verlust durch Überfall
Das aufgerufene LG Hildesheim hat die Klage abgewiesen. Weder der Diebstahl der Reiseunterlagen noch der Ausweispapiere stelle ein versichertes Ereignis dar, denn bei einem Diebstahl von Reiseunterlagen, Pässen und Fahrkarten/Flugtickets liege kein erheblicher Schaden unmittelbar am Eigentum der versicherten Person vor. Der reine Sachwert der Papiere – und nur hierauf komme es an – sei nämlich gering. Bei den angefallen Kosten in Höhe von 1.800 Euro handele es sich um reine Folgekosten, die gerade nicht mitversichert seien, erklären ARAG Experten (LG Hildesheim, Az.: 7 S 136/16).