Hartz-IV-Empfänger müssen Leistungen nicht an das Jobcenter zurückzahlen, obwohl die Kinder zwischen November 2006 und Februar 2007 zum Geburtstag und zu Weihnachten insgesamt 570 Euro von ihrer Großmutter bekommen hatten. Das Jobcenter Leipzig hob die Kürzungsbescheide auf, nachdem das Bundessozialgericht die Behörde auf formelle Fehler in ihren Schriftstücken hingewiesen hatte. Ursprünglich hatte das Jobcenter 510 Euro von der gesamten Familie zurück gefordert. Und genau darin sahen die Bundesrichter das Problem: Das Jobcenter habe nicht genau aufgeführt, welchem Familienmitglied welche Summe abgezogen worden sei. Die Rückzahlung müsse aber einzeln aufgeführt sein. Das Gericht bemängelte zudem, dass das Geld im November und Dezember 2006 sowie Januar 2007 geflossen sei, das Jobcenter aber die Rückzahlung von Hartz-IV-Geld für die Monate Dezember 2006 sowie Januar und Februar 2007 angesetzt hatte. ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass es sich hier um ein Urteil aus formalen Gründen handelt, das somit nicht auf andere Fälle übertragbar ist. Jedoch können seit der Hartz-IV-Reform im April Geldgeschenke, die im üblichen Rahmen bleiben, nicht mehr als Einkommen gerechnet werden (BSG, Az.: B 14 AS 74/10 R).
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