Ein Krankenhaus in kirchlicher Trägerschaft hatte einem ihrer Abteilungsärzte gekündigt, weil dieser sich erneut vermählt hatte. Der dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegende Arbeitsvertrag bedingt die Einhaltung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre. Der Kläger schloss im August 2008 standesamtlich seine zweite Ehe. Anfang 2009 leitete er betreffend die erste Ehe ein kirchliches, derzeit noch nicht abgeschlossenes Annulierungsverfahren ein. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sah u.a. den Gleichbehandlungsgrundsatz als verletzt an, weil das Krankenhaus mit protestantischen und katholischen Mitarbeitern gleiche Arbeitsverträge abgeschlossen hatte. Bei protestantischen Mitarbeitern griff sie bei einer erneuten Eheschließung aber nicht zum Mittel der Kündigung. Zudem kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Arbeitgeberin bereits seit 2006 von dem eheähnlichen Verhältnis des Arztes wusste und keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen ergriffen hatte. Da nach dem Arbeitsvertrag dies bereits ein Pflichtverstoß war, ist es unverhältnismäßig, wenn das Krankenhaus bei längerer Kenntnis von der eheähnlichen Gemeinschaft im Falle der erneuten Heirat des Arztes sofort zum Mittel der Kündigung greift, erläutern ARAG Experten (LAG Düsseldorf, Az.: 5 Sa 996/09).
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