Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist im Schadensfall nicht zur Leistung verpflichtet und kann den Versicherungsvertrag anfechten, wenn die versicherte Person bei Vertragsschluss nicht vollständig über ihren Gesundheitszustand aufgeklärt hat. Die Klägerin hatte im März 2016 eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Im August 2017 wollte sie die Versicherung in Anspruch nehmen. Die Versicherung verweigerte die Leistungen und erklärte die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung, weil die Klägerin bei Vertragsabschluss Vorerkrankungen verschwiegen habe. Tatsächlich hatte die Klägerin bei Vertragsabschluss nur mitgeteilt, dass sie 18 Jahre zuvor einen Reitunfall erlitten habe und seitdem das eine Bein verkürzt sei, sodass sie eine Schuherhöhung tragen müsse. Sie erwähnte damals aber nicht, dass sie 2012 wegen zunehmender Schmerzen in orthopädischer Behandlung und 2013 wegen eines Hexenschusses zwei Tage lang arbeitsunfähig war sowie Anfang 2016 zwei Monate lang Krankengymnastik erhielt. Das Oberlandesgericht hat nun die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt. Die Klägerin könne aus der Berufsunfähigkeitsversicherung keine Ansprüche herleiten, weil die Versicherung zu Recht die Anfechtung des Vertrages erklärt habe. Durch das Verschweigen der versicherungsrelevanten Fakten habe die Klägerin den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass sie in dieser Zeit beschwerdefrei gewesen sei. Es sei auch nicht glaubhaft, dass die Klägerin bei Unterzeichnung des Vertrages – während des Zeitraumes, in dem sie die Krankengymnastik wahrnahm – an die letzten Arztbesuche gar nicht mehr gedacht habe und die beklagte Versicherung quasi “aus Versehen“ nicht vollständig über ihren Gesundheitszustand aufgeklärt habe, erläutern ARAG Experten (OLG Oldenburg, Az.: 5 U 120/18).
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