Haben Hilfebedürftige die ihnen für das Begleichen der Miete gewährten Zahlungen wiederholt zweckwidrig verwendet, muss das Jobcenter die aufgelaufenen Mietschulden nicht übernehmen. In dem konkreten Fall hatte eine sechsköpfige Familie in der Vergangenheit immer wieder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen. Sie kam trotzdem mit den Mietzahlungen wiederholt in Verzug und schuldet allein dem Jobcenter wegen gewährter Darlehen zur Übernahme von Mietrückständen mittlerweile über 20.000 Euro. Als die Eltern sich trennten und der Vater, der den Familienunterhalt zuletzt bestritten hatte, aus der Familienwohnung auszog, wandte sich die Ehefrau wieder ans Jobcenter. Dieses gewährte zwar Arbeitslosengeld II, zahlte jedoch die aufgelaufenen Mietschulden nicht erneut. Zu Recht - der Eilantrag der Dame hatte keinen Erfolg. Der Ausgleich der Mietschulden habe auch in der Vergangenheit nicht zu einer Änderung des Zahlungsverhaltens der Antragsteller geführt, hieß es in der Begründung des den Eilantrag ablehnenden Beschlusses. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass eine neuerliche Darlehensgewährung zu einer anhaltenden Sicherung der Unterkunft führen werde, erklären ARAG Experten die Entscheidung (LSG Baden-Württemberg, Az.: L 2 AS 842/13 ER-B).
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