Umtausch ist Kulanzsache
Der Umtausch einwandfreier Ware, die in einem Ladengeschäft gekauft wurde, gegen den Kaufpreis oder andere Ware ist ein Entgegenkommen des Händlers. Das heißt, dass ein Paar Schuhe bei späterem Nichtgefallen nur umgetauscht werden kann, wenn der Händler sich kulant zeigt. Haben die Schuhe allerdings Mängel, über die der Käufer beim Kauf nicht aufgeklärt wurde oder die für beide Parteien nicht sichtbar waren, sind die Regelungen zum Käuferrecht zu beachten. Danach muss dem Händler zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung gegeben werden. Der Käufer hat also die Wahl, ob er die kaputten Schuhe gegen ein paar neue Schuhe (gleiches Modell zum gleichen Preis) umtauschen oder ob er die Schuhe durch den Verkäufer reparieren lassen möchte. Wenn aber auch das neue Paar Schuhe Mängel hat oder zwei Versuche zur Reparatur fehlschlagen, bleiben folgende Optionen.
Geld zurück oder Preis herab
Der Kunde kann entweder vom Kaufvertrag zurücktreten und sein Geld zurückverlangen oder er kann die mangelhafte Ware behalten und den Kaufpreis mindern. Für die Höhe der Minderung gibt es keine festen Kriterien, Käufer und Verkäufer müssen sich hier, gegebenenfalls durch Schätzung, einigen. Einige Händler bieten auch einen Gutschein über den ursprünglichen Kaufpreis an. Dieses Angebot muss der Käufer aber nicht annehmen. ARAG Experten erinnern aber daran: Der reklamierte Fehler des Produkts darf nicht Grund für die ursprüngliche Preisreduzierung sein!
Fall noch lange nicht verjährt
Fällt dem Käufer nicht sofort nach dem Kauf eines Produkts auf, dass dieses Mängel hat, kann immer noch reklamiert werden, denn verjährt ist der Fall erst nach zwei Jahren ab dem Kauf. Auch deshalb ist es immer ratsam, Rechnungen eine gewisse Zeit lang aufzubewahren.
Fazit
Grundsätzlich gilt für den Sommerschlussverkauf: Mit den Preisen purzeln nicht die Käuferrechte!