Ein Mobilfunkdienstleister hatte in seinen AGB mehrere Gründe genannt, die das Unternehmen zur sofortigen Sperrung des Anschlusses berechtigten. Eine sofortige Sperrung war beispielsweise bei einem Zahlungsverzug eines geringen Betrages oder geringfügiger Überschreitung des eingeräumten Kreditlimits vorgesehen. Auch eine Lastschrift, die wegen fehlender Kontodeckung nicht von der Bank des Kunden eingelöst wurde, konnte eine sofortige Anschlusssperrung bewirken. Aufgrund der Klage eines Verbraucherverbandes wurden einige derartige Klauseln für unwirksam erklärt. Zulässig ist dem BGH zufolge jedoch eine Klausel, wonach bei einer missbräuchlichen Nutzung der Vertrag fristlos gekündigt werden kann. Sollte also einem Kunden ein Anschluss gesperrt worden sein, sollte dieser laut ARAG Experten seinen Vertrag auf unwirksame Klauseln prüfen lassen (BGH, Az.: III ZR 157/10).
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