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Keine Streupflicht bei Dauerschneefall

(lifePR) (Düsseldorf, )
Eine Gemeinde ist während Dauerschneefalls nicht verpflichtet, Rollsplitt auf die Straßen aufzubringen. Die Verwaltungsgemeinschaft Kochel am See muss im verhandelten Fall nach dem Sturz eines Mannes auf winterglatter Straße somit auch kein Schmerzensgeld zahlen. Am Tag des Sturzes hatte es durchgehend geschneit, die Verwaltungsgemeinschaft in Bayern hatte die Straßen nicht mit Rollsplitt gestreut – weil Streuen bei Dauerschnee aus ihrer Sicht nichts gebracht hätte. Wären die entsprechenden Straßen am Tag des Sturzes tatsächlich großflächig vereist gewesen, wäre die Kommune zwar in der Streupflicht gewesen, so das LG in seiner Entscheidung. “Es handelte sich aber – wenn überhaupt – um eine einzelne, punktuelle Eisfläche“, entschied das Gericht. Der heute 59 Jahre alte Kläger hatte sich bei einem Sturz vor vier Jahren verletzt und forderte – jedoch erfolglos – mindestens 10.000 Euro Schmerzensgeld, erklären ARAG Experten (Landgericht München II, Az.: 13 O 4859/16).

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