Eine Unterhaltsverpflichtung eines erwachsenen Kindes besteht unter Umständen nicht, wenn der bedürftige Elternteil seine eigene, frühere Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind gröblich vernachlässigt hat. Im zugrunde liegenden Fall wurde eine Unterhaltspflicht der erwachsenen Tochter verneint. Der Vater hatte über sechs Jahre lang gar nichts für die damals noch bedürftige Tochter gezahlt, obwohl er in der Lage gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er hatte darüber hinaus bei der Trennung von der Mutter per Einschreiben mitgeteilt, dass er von seiner alten Familie nichts mehr wissen wolle. Ein solcher Kontaktabbruch stellt eine weitere grobe Verfehlung gegenüber der Tochter und eine Verletzung der väterlichen Pflicht zu Beistand und Rücksicht dar. Der Kontaktabbruch ist auch nachhaltig gewesen. Allein die Einladung der Tochter zur neuen Hochzeit des Vaters und ein einmaliger Besuch der Tochter während eines Krankenhausaufenthaltes des Vaters führten noch nicht zu einer Wiederherstellung des Vater-Tochter-Verhältnisses. Zwar stellt ein Kontaktabbruch nicht regelmäßig eine grobe Verfehlung dar, die zu einem Verlust des Unterhaltsanspruchs führt. Vorliegend kommt aber neben dem Kontaktabbruch noch die grobe Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind hinzu. Die Tochter hatte als Kind nicht nur wirtschaftlich schlecht dagestanden, sondern auch die emotionale Kälte des Vaters durch den Kontaktabbruch erfahren müssen. Beides zusammen führe dazu, dass die Tochter als Erwachsene jetzt nicht mehr für den Vater einstehen muss, erklären ARAG Experten (OLG Oldenburg, Az.: 4 UF 166/15).
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