Der Berechtigungszeitraum für den Bezug von Kindergeld verlängert sich nicht über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn das Kind nach dem 01.07.2011 einen freiwilligen Wehrdienst abgeleistet hat. Im konkreten Fall leistete der 1989 geborene Sohn des Klägers nach dem Schulabschluss bis zum 30.06.2013 einen freiwilligen Wehrdienst ab. Danach begann er mit einer Berufsausbildung. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab Juni 2014 auf, nachdem der Sohn im Mai sein 25. Lebensjahr vollendet hatte. Der Kläger begehrte demgegenüber weiterhin Kindergeld, da sich nach seiner Ansicht der Berechtigungszeitraum wegen des Wehrdienstes um 18 Monate verlängerte. Das Gericht wies die Klage ab und entschied, dass eine Verlängerung der Kindergeldberechtigung im Streitfall nicht in Betracht komme, weil der Sohn des Klägers weder einen gesetzlichen Wehrdienst noch einen freiwilligen Wehrdienst anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes geleistet habe. Die allgemeine Wehrpflicht sei zum 01.07.2011 ausgesetzt worden - ein nach diesem Datum absolvierter freiwilliger Wehrdienst kann daher nicht anstelle des gesetzlichen Wehrdienstes geleistet werden. Nach Aussetzung der Wehrpflicht besteht kein Bedürfnis mehr, den Bezugszeitraum für das Kindergeld zu verlängern, so die ARAG Experten (FG Münster, Az.: 5 K 2339/14 Kg).
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