Ein Fußballspieler, der einen anderen Spieler grob gefoult und vorsätzlich verletzt, hat gegen seinen Privathaftpflichtversicherer keinen Anspruch auf Freistellung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen.Im konkreten Fall foulte der klagende Amateurfußballspieler bei einem Landesligaspiel einen Gegenspieler und verletzte ihn dadurch schwer am rechten Bein. Der Gegenspieler erlitt einen Wadenbeinbruch, ein ausgekugeltes Sprunggelenk und mehrere Bänderrisse. Der Kläger verlangt von seinem Privathaftpflichtversicherer, ihn von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen des Gegenspielers freizustellen. Das Landgericht verneinte eine Leistungspflicht des Privathaftpflichtversicherers und wies die Klage ab. Nach seinen Feststellungen war der Kläger aus etwa 20 bis 30 Meter Entfernung mit langem Anlauf und hohem Tempo auf den Gegenspieler zugelaufen und mit zumindest einem gestreckten Bein voraus seitlich von hinten in ihn hineingesprungen. Der Schiedsrichter zeigte ihm die rote Karte. Kurz vor dem Angriff hatte der Kläger dem Gegenspieler gedroht, ihm bei der nächsten Aktion die Beine zu brechen. Das OLG hat die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger habe keinen Deckungsanspruch, weil er die Verletzung vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt habe und deshalb der gesetzliche Risikoausschluss eingreife. Laut OLG lässt die Drohung in der Zusammenschau mit den besonderen Umständen im äußeren Hergang des Foulspiels auf einen entsprechenden Vorsatz schließen, so die ARAG Experten (OLG Karlsruhe, Az.: 9 U 162/11).
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