Regelmäßig müssen deutsche Gerichte zwischen dem Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung abwägen. Dabei wird immer wieder klar, dass die Meinungsfreiheit zwar ein hohes und schützenswertes Gut ist; ehrverletzende Äußerungen und falsche Tatsachenbehauptungen gehören aber nicht dazu. Dem musste sich nun sogar der Regensburger Bischof Gerhard Ludwig Müller beugen. Der Gottesmann hatte von der Kanzel verkündet, der Sozialwissenschaftler Michael Schmidt-Salomon legitimiere Kindstötungen, Abtreibung und therapeutisches Klonen, indem er durch einen Verweis auf den Naturtrieb von Berggorillas diese Verhaltensweisen als nicht verwerflich darstelle. Tatsächlich jedoch hatte Schmidt-Salomon das Verhalten der Berggorillas als "für unsere Vorstellungen zutiefst unethisch" bezeichnet. Als die Diözese sich weigerte, den Text der besagten Predigt von ihrer Homepage zu löschen klagte der gescholtene Wissenschaftler. Der Rechtsstreit über diverse Instanzen fand erst jetzt ein Ende. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Bistums gegen die Nichtzulassung der Revision zurück: Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht werde zwar durch das Recht der Freiheit der Meinungsäußerung und das Grundrecht der Religionsfreiheit beschränkt. Die Annahme der Kirchenvertreter aber, dass die religiöse Äußerungsfreiheit im Rahmen einer Predigt absoluten Vorrang vor den Belangen des Persönlichkeits- und Ehrenschutzes genieße, bezeichnete das BVerwG als "verfehlt". Ein "Sonderäußerungsrecht" kann laut ARAG Experten auch ein Bischof nicht in Anspruch nehmen und falsche Tatsachenbehauptungen sind nicht mit dem Grundrecht der Religionsfreiheit zu rechtfertigen (BVerwG, Az.: 7 B 41.11)
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