Ein Heilpraktiker muss einen Patienten nach erfolgloser Behandlung nicht in jedem Fall zur Weiterbehandlung an einen Schulmediziner zurückverweisen. Im konkreten Fall litt der Kläger seit Jahren an einer Darmerkrankung. Weil die Medikamente, die ihm sein Arzt verschrieb, Nebenwirkungen hatten, ging der Mann zu einem Heilpraktiker, der es mit Bioresonanz, sogenanntem Schöndorfstrom und Fußbädern versuchte. Danach, so der Kläger, ging es ihm sogar noch schlechter. Der Heilpraktiker habe ihn jedoch nicht wieder an einen “Schulmediziner“ verwiesen. Deshalb verlangte der Kläger Schmerzensgeld wegen Leiden, die er erlitt, als er nicht wieder zum Arzt ging. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Nach einem medizinischen Sachverständigengutachten habe festgestanden, dass der Kläger wegen seines Leidenszustands auch als Laie die Notwendigkeit eines erneuten Arztbesuchs hätte erkennen müssen. Darauf, ob die Naturheilmethoden erfolgversprechend gewesen waren, komme es nicht an: Zum einen habe sich der Kläger bewusst in diese Behandlung begeben, zum anderen hätten diese Therapien die Leiden nicht verursacht, erklären ARAG Experten (AG Ansbach, Az.: 2 C 1377/14).
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