Wer zu spät kommt, kriegt kein Geld - dachte sich die ARGE und machte dabei die Rechnung ohne das BSG. In einem konkreten Fall hat ein Arbeitsloser im Juni 2005 bei der ARGE wegen der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II vorgesprochen. Dabei wurde ihm ein Antragsformular ausgehändigt. Im Feld «Tag der Antragstel-lung» wurde der Stempel 09.06.2005 aufgebracht. Am 03.01.2006 legte der Kläger das nunmehr ausgefüllte Antragsformular vor und der beklagte Grundsicherungsträger gewährte ab dem 03.01.2006 Arbeitslosengeld II. Das Begehren des Klägers, die Leistungen be-reits ab Juni 2005 zu erbringen, wurde abgelehnt. Das Bundessozialgericht gewährte dem Mann nunmehr Leistungen ab dem 09.06.2005, denn er habe einen wirksamen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt. Eine Verwirkung durch die späte Abgabe sei nicht eingetreten. ARAG Experten weisen darauf hin, dass der Grundsicherungsträger darauf hinwirken muss, dass der Antragsteller unverzüglich klare und sachdienliche Anträge stellt und unvollständige Angaben ergänzt. Dies ist hier nicht in ausreichendem Maße erfolgt, so dass ab Juni 2005 Leistungen zu gewähren waren (BSG, Az.: B 14 AS 56/08).
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