Das VG hat den Vollstreckungsantrag des Vollstreckungsgläubigers abgelehnt. Dem Vollstreckungsantrag fehle bereits das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Das VG sei vorliegend der Meinung, dass es sich bei einem Betrag von 0,03 Euro, um den es nach Zahlung der 2,91 Euro nur noch gehe, um einen wirtschaftlich so geringen Wert handele, dass er die Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz objektiv nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lasse. Das Rechtswesen sei für die Gemeinschaft ein kostbares und zugleich sehr kostspieliges Gut. Bei 0,03 Euro gehe es dem Vollstreckungsgläubiger ersichtlich nicht mehr um wirtschaftliche Interessen, sondern um das Prinzip des "Rechthabens". Dies allein sei jedoch nicht schutzwürdig, ergänzen ARAG Experten (VG Neustadt, Az.: N 200/18.NW
Keine Vollstreckung von 0,03 €
Das VG hat den Vollstreckungsantrag des Vollstreckungsgläubigers abgelehnt. Dem Vollstreckungsantrag fehle bereits das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Das VG sei vorliegend der Meinung, dass es sich bei einem Betrag von 0,03 Euro, um den es nach Zahlung der 2,91 Euro nur noch gehe, um einen wirtschaftlich so geringen Wert handele, dass er die Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz objektiv nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lasse. Das Rechtswesen sei für die Gemeinschaft ein kostbares und zugleich sehr kostspieliges Gut. Bei 0,03 Euro gehe es dem Vollstreckungsgläubiger ersichtlich nicht mehr um wirtschaftliche Interessen, sondern um das Prinzip des "Rechthabens". Dies allein sei jedoch nicht schutzwürdig, ergänzen ARAG Experten (VG Neustadt, Az.: N 200/18.NW