Eine Frau mietet bei einer gewerblichen Autovermietung in München einen Pkw. Ihr wurde zunächst ein Fahrzeug der Mercedes-Benz A-Klasse mit Benzinmotor vermietet, welches dann gegen einen Mercedes-Benz B-Klasse B 180 CDI ausgetauscht wurde. Dieses Fahrzeug betankte sie während der Mietzeit mit Benzin anstelle von Diesel. Sie fuhr damit weiter, ohne den Irrtum zu bemerken, bis das Fahrzeug wegen der Falschbetankung liegen blieb. Die Autovermietung verlangt von der Frau den entsprechenden Schaden – die Mieterin weigerte sich jedoch zu zahlen. Sie ist der Meinung, dass das ursprüngliche Mietfahrzeug von der Vermietung zurückgefordert wurde und man ihr ein vergleichbares Fahrzeug angeboten habe. Beim Austausch hätte man sie auf die andere benötigte Kraftstoffart hinweisen müssen. Außerdem habe sie den Aufdruck auf dem Tankdeckel aufgrund von Dunkelheit und Schneetreiben nicht erkannt. Mit diesen Argumenten hatte sie vor Gericht jedoch keinen Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass die Mieterin ihre Sorgfaltspflicht aus dem Mietverhältnis verletzt habe, indem sie das Fahrzeug mit dem falschen Kraftstoff betankt habe. Trotz deutlicher Hinweise sowohl auf dem Tankdeckel als auch auf dem Tankverschluss habe die Frau Benzin statt Diesel getankt und daher grob fahrlässig gehandelt. Es sei eine Selbstverständlichkeit, sich vor dem Tankvorgang eines fremden, nur vorübergehend gemieteten Fahrzeugs über den zulässigen Kraftstoff zu informieren, erklären ARAG Experten die Entscheidung des Gerichts (AG München, Az.: 113 C 27219/14).
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