Baby-Geschrei und Toben erlaubt
Bis der Gesetzesentwurf umgesetzt wird, können Lärmgeschädigte im Einzelfall gegen den Kinderlärm, der z. B. von Kinderspielplätzen und Tagesstätten ausgeht, gerichtlich vorgehen. Als rechtliche Grundlage dient hierbei das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der derzeitigen Fassung, das die Bürger u.a. vor schädlichen Geräuschen schützen soll. Vor Gericht kann eine „schädliche Umwelteinwirkung“ geltend gemacht werden, so dass eine Klage ab einem gewissen Geräuschpegel erfolgreich sein kann. Eine Handhabe gegen die Eltern, Vermieter oder Hausverwaltung ist auch im privaten Wohnbereich in einigen Fällen möglich, z.B. beim Rollschuhfahren in Hausfluren und Treppenhäusern. Die gesetzlich geregelte Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr ist auch von Kindern grundsätzlich einzuhalten. Ausnahme hiervon ist Babygeschrei, dies ist auch nachts zu dulden. Tendenziell sind die Gerichte familienfreundlich eingestellt. Viele Urteile erlauben den Kindern das Toben und Spielen in Wohngebieten, teilweise sogar während der Mittagsruhe.
Klagen nur in Ausnahmefällen
Diese Richtung soll mit dem neuen Gesetz weiter verstärkt werden, so dass Klagen wegen Kinderlärms nur in Ausnahmefällen (wie z. B. in der Nachbarschaft zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen) Sinn machen werden. Der Gesetzesentwurf sieht eine Novellierung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor, wonach der Lärm aus Quellen wie Kindergärten oder Spielplätzen anders zu beurteilen und zu bewerten ist. Das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmt, dass § 22 BImSchG durch einen Absatz ergänzt wird. In diesem wird explizit geregelt, dass „Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden“. Die Privilegierung gilt für Kinder bis zu 14 Jahren. Diese Einordnung soll sich auch auf die zivilrechtliche Praxis auswirken, so dass auch bei der Beurteilung von nachbarrechtlichen Vorschriften (v. a. § 906 Bürgerliches Gesetzbuch) Kinderlärm nicht als wesentliche Beeinträchtigung gewertet werden darf. Sollte dies in Zukunft von den Gerichten anders gehandhabt werden, so wird es auch Änderungen im Zivilrecht geben.
Kitas auch in Wohngebieten möglich
Längerfristig sollen auch weitere Gesetze bzw. Gesetzesänderungen zur Kinderfreundlichkeit beitragen, so etwa die bundeseinheitlichen Gesetze im Bauplanungsrecht (insbesondere Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung). Bei einer für das jeweilige Wohngebiet angemessenen Größe sollen auch im reinen Wohngebiet laut Änderung der BauNVO (Baunutzungsverordnung) Kindertageseinrichtungen dann grundsätzlich zulässig sein. Die Bauplanungsrechtsnovelle soll noch in diesem Jahr starten.