Kinderanhänger - eine Frage der Sicherheit
Anfangs wurde darüber diskutiert, ob der Transport von Kindern in einem Fahrradanhänger sicherer ist als auf einem Fahrrad mit Kindersitz. Mittlerweile gelten Fahrradanhänger als die sicherste Variante, Kinder mit dem Fahrrad zu befördern. Dies wurde durch Studien belegt und auch durch verschiedene Crashtests bestätigt. Hier fällt besonders die geringere Verletzungsgefahr für Kinder ins Gewicht, weil der Rahmen des Anhängers einen stabilen Käfig um das Kind bildet und die Gurte im Anhänger ein Herausschleudern der Kinder im Falle einer Kollision wirkungsvoll verhindern. Auch bei einem seitlichen Zusammenstoß (Pkw mit 20 km/h) ist ein Kind in einem Anhänger sicherer aufgehoben, da der Anhänger in der Regel nicht überrollt sondern nur weggeschoben wird. Durch den niedrigen Schwerpunkt erhöht sich die Kippsicherheit. Experten präferieren einen Fahrradanhänger meist, weil dieser die Fahreigenschaften des Fahrrads weit weniger verschlechtert, als es ein auf dem Gepäckträger oder vor dem Lenker montierter Kindersitz tun würde.
Nicht nur sicher, sondern auch bequem
Nicht nur in puncto Sicherheit ist ein Kinderanhänger den handelsüblichen Kindersitzen für Fahrräder überlegen. Auch die Bequemlichkeit fährt per Anhänger mit. Dies gilt besonders bei schlechtem Wetter: Bei entsprechender Ausstattung bieten sie einen guten Wind- und Wetterschutz für die Kleinen, während ihre Freunde auf dem offenen Fahrrad-Kindersitz schnell frieren und nass werden. Mehr Fahrspaß bieten die Höhlen auf Rädern allemal - erst recht in einem Zweisitzer zusammen mit Bruder, Schwester, Freund, Freundin oder dem geliebten Teddy. Die größere Bewegungsfreiheit für die Kinder bietet unter Umständen sogar eine Schlafmöglichkeit während der Fahrt.
Kindertransport in der StVO
Der Betrieb von Kinderanhängern hinter Fahrrädern birgt trotz aller Vorteile auch Sicherheitsrisiken. In der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist die Beförderung von Personen in Fahrradanhängern geregelt. Laut § 21 Abs. 3 Satz 1 StVO dürfen nur Kinder unter sieben Jahren von mindestens 16 Jahre alten Personen auf dem Fahrrad mitgenommen werden, wenn für die Kinder geeignete Sitze vorhanden sind und durch entsprechende Vorrichtungen verhindert wird, dass die Füße der Kinder in die Speichen geraten. In § 21 Abs. 3 Satz 2 StVO ist dann die Mitnahme von Kindern in Anhängern hinter Fahrrädern geregelt. Es dürfen bis zu zwei Kinder unter sieben Jahren in dafür vorgesehenen Anhängern mitgenommen werden. Die Person auf dem Zugfahrrad muss auch hier mindestens 16 Jahre alt sein. Eine Ausnahme: Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes. Lastenanhänger dürfen nicht zum Transport von Personen benutzt werden!