Väter und Mütter, die nach einer Trennung im gleichen Umfang wie der Ex-Partner gemeinsame Kinder betreuen wollen, können das so genannte Wechselmodell unter Umständen auch gegen den Willen des Ex-Partners durchsetzen. Voraussetzung dafür: Es ist für das Kind am besten, wenn es im regelmäßigen Wechsel von Mutter und Vater betreut wird. In dem konkreten Fall gab es eine Umgangsregelung, bei der der Vater seinen Sohn alle 14 Tage am Wochenende besuchen konnte. Er wollte jedoch, dass sein Sohn jeweils eine Woche zu ihm kommt und dann eine Woche zur Mutter. Weil die Mutter gegen das Wechselmodell war, klagte der Vater – in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun das vorangehende Urteil aufgehoben. Die Richter stellen klar, dass die gesetzliche Regelung sich am Residenzmodell orientiert, bei dem das Kind überwiegend von einem Elternteil betreut wird und dem anderen ein Umgangsrecht zusteht. Dennoch ist auch ein Wechselmodell nach dem Gesetz möglich. Wenn dieses Modell dem Kindeswohl am besten entspricht, darf das Familiengericht die geteilte Betreuung durch Vater und Mutter auch gegen den Willen des anderen Elternteils anordnen, erläutern ARAG Experten (BGH, Az.: XII ZB 601/15).
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