Lebt ein Kind im EU-Ausland bei der geschiedenen Ehefrau, ist sie, nicht aber der in Deutschland lebende Vater kindergeldberechtigt. Im jetzt entschiedenen Streitfall beantragte ein in Deutschland wohnender deutscher Staatsangehöriger Kindergeld für seinen Sohn. Dieser lebte in Polen bei seiner Mutter, der geschiedenen polnischen Ehefrau des Antragstellers. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab, weil sie der Ansicht war, dass nur die geschiedene Ehefrau kindergeldberechtigt sei. Auch der BFH wies die Klage anschließend ab. Entscheidend ist hierfür die unionsrechtliche Vereinheitlichung der nationalen Regelungen, wonach bei Ansprüchen auf Familienleistungen in grenzüberschreitenden Sachverhalten die gesamte Familie so zu behandeln ist, als würde sie in dem Mitgliedstaat wohnen, dessen Familienleistungen beansprucht werden (Wohnsitzfiktion). Da das deutsche Kindergeldrecht nicht danach unterscheidet, ob die Eltern eines Kindes verheiratet sind oder nicht, ist auch die geschiedene Ehefrau Familienangehörige. Somit gilt sie als mit dem Kind in Deutschland lebend, wodurch ihr der Anspruch auf Kindergeld zusteht, denn deutschem Recht entsprechend wird das Kindergeld bei getrennt lebenden Eltern vorrangig an den Elternteil ausgezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Daran ändere sich auch dann nichts, wenn der im EU-Ausland lebende Elternteil keinen Antrag auf deutsches Kindergeld gestellt hat, erklären ARAG Experten (BFH, Az.: III R 17/13).
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