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Kindergeld auch im Masterstudium

(lifePR) (Düsseldorf, )
Ein Masterstudium, das inhaltlich und zeitlich auf ein Bachelorstudium aufbaut, gehört nach Angaben der ARAG Experten zur Erstausbildung. Daher muss auch Kindergeld während des Masterstudiums gezahlt werden und zwar selbst dann, wenn Studenten nebenher noch über 20 Wochenstunden arbeiten. In einem konkreten Fall strich die Familienkasse einem Studenten das Kindergeld, als er direkt im Anschluss an sein Bachelorstudium ein Masterstudium aufnahm. Doch die Richter waren der Ansicht, dass ein so genanntes konsekutives, also zeitlich nachfolgendes Masterstudium zur Erstausbildung gehört (Bundesfinanzhof, Az.: VI R 9/15). Im Zusammenhang mit dem Kindergeld weisen die ARAG Experten noch einmal darauf hin, dass Familien, die bereits Kindergeld erhalten, ab Januar 2016 ihre eigene Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-IdNr.) und die ihrer Kinder schriftlich der Familienkasse melden müssen. Ein Jahr lang haben Eltern Zeit, die Steuer-Nummer nachzureichen. In der Regel finden Steuerpflichtige die Nummer auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers oder in ihrem Einkommensteuerbescheid. Mit Hilfe dieses Formulars kann man die Nummer auch beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen. (Link: https://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Steueridentifikationsnummer/ID_Eingabeformular/ID_Node.html)

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