Voraussetzungen nach dem Einkommenssteuergesetz
Das Kind muss das leibliche Kind oder Pflegekind sein und zudem demselben Haushalt angehören. Im Falle der elterlichen Trennung ist es ausschlaggebend, wo das Kind gemeldet ist. Zudem beschränkt sich die Altersgrenze auf 14 Jahre, wobei das Lebensjahr noch nicht beendet sein darf. Ist das Kind durch seelische, geistige oder körperliche Behinderungen, die vor dem 25. Lebensjahr aufgetreten sind, beeinträchtigt, gilt diese Altersgrenze nicht.
Das kann abgesetzt werden
Klassische Kosten, die abgesetzt werden können, sind natürlich die, die in Kindergärten oder Tagesstätten entstehen. Babysitter oder anderweitige Haushaltshilfen für die Betreuung der Kinder können ebenfalls dazugezählt werden. Ähnliche Möglichkeiten gelten für ein Au Pair. Allerdings mit einer Einschränkung: Es kann nur die Hälfte der Kosten abgesetzt werden, da bei der anderen Hälfte davon ausgegangen wird, dass Haushaltsarbeit erledigt wurde. Abgesetzt werden kann auch die Nachmittagsbetreuung in der Schule sowie Kosten, die aufgrund der Unterbringung in einem Internat anfallen. Zuletzt werden auch die Fahrtkosten der Betreuungsperson als Sonderausgaben anerkannt.
Attestiert ein Arzt Legasthenie oder Dyskalkulie, können Kosten für Nachhilfeunterricht als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn die eigene zumutbare Belastungsgrenze in diesem Jahr überschritten wurde. Auch, wenn eine Familie aus beruflichen Gründen umzieht, können Nachhilfekosten als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn der Nachwuchs in der neuen Schule Schwierigkeiten hat.
Nur mit Rechnung
Wer Betreuungskosten steuerlich geltend machen möchte, benötigt eine Rechnung von der Betreuungseinrichtung oder vom Babysitter. Außerdem muss die Zahlung laut Gesetz auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt sein. Eine Barzahlung kann also nicht steuerlich berücksichtigt werden. Arbeitnehmer sollten sich zudem bei ihrem Arbeitgeber informieren, ob er einen steuerfreien Kinderbetreuungszuschuss anbietet. Die Höhe ist dabei individuell verhandelbar.
Das kann nicht abgesetzt werden
Kosten, die in die Kategorie „Freizeitbetreuung“ anfallen, können in der Regel nicht abgesetzt werden. Dazu gehören beispielsweise Tätigkeiten im Sportverein oder Musikunterricht. Und selbst, wenn es viele Kinder nicht als Freizeit beschreiben würden, gehört auch Nachhilfe dazu. Genauso wenig können familiäre Regelungen, wenn etwa die Tante oder der Partner auf das Kind aufpassen, in die Anlagen mit aufgenommen werden – es sei denn, es gibt eine vertragliche Vereinbarung, die auch tatsächlich durchgeführt wird. Ist das nicht der Fall, raten die ARAG Experten, zumindest die entstandenen Fahrtkosten der betreuenden Familienmitglieder zu quittieren, die dann abgesetzt werden können. Mischen sich die Betreuungskosten mit absetzbaren und nicht absetzbaren Kriterien, beispielsweise wenn der Babysitter für das Kind etwas zu essen einkauft, müssen diese separat ausgewiesen werden.
So funktioniert es
Die Rechnungen der oben genannten Einrichtungen oder Personen müssen gesammelt werden. Diese werden dann in die Anlage Kind (Seite 3) der Steuererklärung eingetragen. Dabei hat jedes Kind seine eigene Anlage.
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