Kindergeschrei in der Mietwohnung
Wenn Kinder sich fortbewegen, gehen sie nicht einfach. Sie hüpfen, hopsen oder rennen. Wenn sie spielen, schreien sie dabei auch mal. Und wenn sie traurig sind, weinen sie manchmal nicht nur herz-, sondern auch trommelfellzerreißend. Kinder sind eben laut. Und dürfen es auch sein; immerhin entspricht es ihrem natürlichen Spiel- und Bewegungsdrang. Wohnt man mit ihnen als Nachbar im selben Haus, muss man ihren Lärm demzufolge hinnehmen. Egal, ob in der Wohnung, im Garten, im Treppenhaus oder im Hof. Die ARAG Experten sprechen in diesem Zusammenhang von der so genannten erweiterten Toleranzgrenze. Wer dagegen klagt, hat schlechte Karten, wie einige Urteile zeigen (Amtsgericht Frankfurt, Az.: 33 C 3943/04-13 | Landgericht Bad Kreuznach, Az.: 1 S 21/01 | Landgericht Wuppertal, Az.: 16 S 25/08).
Sternchentapete und Harry-Potter-Bordüre
Eine eindeutige Antwort auf die Frage, ob und was man wie bei einem Auszug streichen muss, hängt in der Regel davon ab, was genau im Mietvertrag vereinbart ist. Von weiß zu streichenden Wänden wollen die ARAG Experten allerdings nichts wissen und verweisen auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes, nach dem die Wohnung lediglich in neutralen Farben zurückgegeben werden muss (BGH, Az.: VIII ZR 205/11). Interessant wird es aber auch hier wieder im Kinderzimmer: Oft sind dort die Wände bunt und mit sehr viel Fantasie gestaltet. Zwar kommt es auch hier auf den Einzelfall an, aber die ARAG Experten verweisen auf zwei Fälle, in denen weder die Sternchentapete noch die Harry-Potter-Bordüre beim Auszug entfernt werden mussten, weil sie eine kindgerechte, typische Wandgestaltung dieser Räume darstellten (Landgericht Berlin, Az.: 62 S 87/05 und Landgericht Frankfurt/Main, Az.: 2/11 S 125/06).
Darf der Vermieter über den Bodenbelag bestimmen?
Der Vermieter ist nach Angaben der ARAG Experten grundsätzlich verpflichtet, eine Mietwohnung nicht wesentlich zu verändern und auch bei Schäden den bei Vertragsbeginn bestehenden Zustand der Wohnung wiederherzustellen. Auch der Wechsel von Teppich auf Laminat ist eine grundlegende Veränderung der Mietsache, muss also vom Mieter nicht hingenommen werden. In einem konkreten Fall musste der 17 Jahre alte Teppich im Kinderzimmer wegen Abnutzung ausgetauscht werden. Die Mieterin entschied sich für einen kuscheligen Teppich, auf dem der Nachwuchs gut spielen könnte. Doch der Vermieter wollte leichter zu pflegendes, haltbareres Laminat verlegen – auch gegen den Willen der Mieterin. Dem schob das von der Mieterin angerufenen Gericht einen Riegel vor und verurteilte den Vermieter zum Verlegen eines neuen Teppichs (Landgericht Stuttgart, Az.: 13 S 154/14).
Tagesmütter: Wenn das Kinderzimmer zum Arbeitsplatz wird
ARAG Experten weisen darauf hin, dass die Räume einer Wohnung, also auch das Kinderzimmer, lediglich zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen. Und natürlich ist es in den eigenen vier Wänden erlaubt, nicht nur eigene Kinder, sondern auch die von Freunden und Bekannten zu betreuen. Ab und an! Wenn sich aber täglich mehrere Kinder in der Wohnung tummeln, weil die Mieterin als Tagesmutter tätig ist, nutzt sie ihre Wohnung gewerblich. Dazu braucht es eine ausdrückliche Genehmigung des Vermieters (Bundesgerichtshof, Az.: V ZR 204/11).
Große Kinder brauchen Platz
Wenn das Kinderzimmer zu eng wird, gibt es nur zwei Möglichkeiten: Umziehen oder Ausbauen. Letzteres ist in einer Mietwohnung natürlich nur möglich, wenn die baulichen Rahmenbedingungen passen und der Vermieter nichts dagegen hat. Doch wer kommt für den Rückbau auf, wenn man auszieht? Nach Auskunft von ARAG Experten ist auch hier wieder die individuelle Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter wichtig. Möglichst in schriftlicher Form. Denn eines sollten Mieter bedenken: Eine Erlaubnis zum Ausbau bedeutet nicht gleich den Verzicht auf Rückbau. So musste ein Mieter die durchbrochene Kinderzimmerdecke und den ausgebauten Dachboden bei Auszug wieder zurückbauen, obwohl er für die seinerzeit bauliche Veränderung das Einverständnis hatte (Landgericht Kleve, Az.: 6 S 149/12).
Vom Kinderzimmer in die Uni – ein Fall für die Steuer
Wenn Kinder flügge werden, ist es meist ein Ausziehen auf Raten. Viele Studierende behalten ihr Kinderzimmer beispielsweise, wenn sie an einen anderen Studienort ziehen müssen. Bei Mutti ist es eben doch am besten. Daher stellt sich die berechtigte Frage, ob die Kosten für die Zweitwohnung am Studienort als Werbungskosten von der Einkommenssteuer abgesetzt werden können. Nach Auskunft der ARAG Experten ist das möglich. Allerdings nur, solange das heimische Kinderzimmer auch während des Studiums den Lebensmittelpunkt der Studierenden darstellt (Bundesfinanzhof, Az.: VI R 78/10). Das müssen Studenten durch eine hinreichend finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung nachweisen.
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