Wer Kirschen isst muss mit Kernen rechnen. Wer aber zahlt die Arztkosten, wenn beim genussvollen Biss in den Kuchen ein Stück Zahn abbricht, weil sich in dem süßen Teil ein Kirschkern versteckt hielt? Der Kunde, entschied nun der Bundesgerichtshof. In Iserlohn hatte ein Kunde ein Stück Gebäck mit Kirschfüllung und Streuselbelag gekauft. Beim Verzehr des süßen Teilchens biss der Mann auf einen Kirschkern, der sich in das eigentlich entsteinte Obst hineingemogelt hatte. Dem Kunden brach ein Teil seines oberen linken Eckzahns ab. Die Zahnarztkosten in Höhe von 235 Euro sowie ein angemessenes Schmerzensgeld verlangte der Unglücksrabe vom Konditor. Der Rechtsstreit nahm seinen Lauf und ging durch alle Instanzen. Zwei Vorinstanzen befanden dann auch, dass der Konditor zahlen müsse. Denn ein eingebackener Kirschkern sei ein Produktfehler. Aber dann setzten sich die Karlsruher Richter als höchste Gerichtsinstanz mit dem Fall auseinander und bewiesen, dass sie auch vom Backen etwas verstehen. Eine vollkommene Sicherheit vor versteckten Kirschkernen wäre nur dann zu erreichen, wenn die Kirschen durch ein Sieb gedrückt würden. Dann würde aber nur Kirschsaft hervorgebracht, mit dem die Herstellung eines Kirschtalers nicht möglich wäre. Die einzig verbleibende Alternative, nämlich jede Kirsche einzeln zu untersuchen, ist laut ARAG Experten angesichts des Aufwands unzumutbar, zumal keine schwerwiegende Gesundheitsgefahr drohe. Schließlich weiß jeder, dass die Kirsche eine Steinfrucht ist. Der Konsument kann folglich nicht erwarten, dass ein Kirschgebäck keinerlei Steine enthalte. Der Mann mit dem abgebrochenen Zahn muss nun nicht nur die Zahnarztrechnung sondern auch noch die Gerichtskosten zahlen (BGH, Az.: VI ZR 176/08).
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