Nach einigen Jahren entschloss sich der Mieter, die seiner Auffassung nach mangelhafte Trittschalldämmung beim Vermieter zu bemängeln und minderte die Miete. Er argumentierte, dass die Schallisolierung weder 1952 noch im Jahr 2003 dem jeweils geltenden Stand der Technik entsprochen habe. Die amtsgerichtliche Rechtsprechung vertritt bereits seit Jahren die Auffassung, dass der Mieter bei einer Verschärfung der technischen Anforderungen an den Schallschutz keine Baumaßnahmen vom Vermieter verlangen kann (z.B. AG Berlin-Schöneberg, Az.:15 C 528/01). Folgerichtig urteilte der BGH dann auch, dass der Mieter bei einem Ausbau lediglich denjenigen Schallschutz beanspruchen könne, der zum Errichtungszeitpunkt des Gebäudes dem Stand der Technik entsprochen habe. Dies gelte selbst dann, wenn sich die Lärmbelastung infolge eines späteren Austauschs des Bodenbelages weiter erhöhe (BGH, Az.: VIII ZR 131/08). Im aktuellen Fall blieben die Richter des zuständigen VIII Senats des BGH ebenfalls bei dieser Einschätzung - jedenfalls, wenn der Boden der über ihm befindlichen Wohnung nicht in wesentlichem Umfang erneuert wird (BGH, Az. VIII ZR 287/12).
Klackende Stöckelschuhe - Mietminderung bei Neubauten
Nach einigen Jahren entschloss sich der Mieter, die seiner Auffassung nach mangelhafte Trittschalldämmung beim Vermieter zu bemängeln und minderte die Miete. Er argumentierte, dass die Schallisolierung weder 1952 noch im Jahr 2003 dem jeweils geltenden Stand der Technik entsprochen habe. Die amtsgerichtliche Rechtsprechung vertritt bereits seit Jahren die Auffassung, dass der Mieter bei einer Verschärfung der technischen Anforderungen an den Schallschutz keine Baumaßnahmen vom Vermieter verlangen kann (z.B. AG Berlin-Schöneberg, Az.:15 C 528/01). Folgerichtig urteilte der BGH dann auch, dass der Mieter bei einem Ausbau lediglich denjenigen Schallschutz beanspruchen könne, der zum Errichtungszeitpunkt des Gebäudes dem Stand der Technik entsprochen habe. Dies gelte selbst dann, wenn sich die Lärmbelastung infolge eines späteren Austauschs des Bodenbelages weiter erhöhe (BGH, Az.: VIII ZR 131/08). Im aktuellen Fall blieben die Richter des zuständigen VIII Senats des BGH ebenfalls bei dieser Einschätzung - jedenfalls, wenn der Boden der über ihm befindlichen Wohnung nicht in wesentlichem Umfang erneuert wird (BGH, Az. VIII ZR 287/12).