Ein Urlauber, der von einem gewerblichen Reiseveranstalter ein Ferienhaus gemietet hat, das einem Dritten gehört, kann Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegen den Reiseveranstalter bei dem Gericht seines Wohnsitzes geltend machen. Im konkreten Fall buchte ein Ehepaar mit Wohnsitz in Schwerin bei einem dänischen Reiseveranstalter ein Ferienhaus in Belgien. Bei Anreise stellten sie erhebliche Mängel fest, die trotz mehrerer Aufforderungen nicht beseitigt wurden. Daraufhin reisten die Kläger nach entsprechender Ankündigung ab. Sie machen gegen den Reiseveranstalter Ansprüche unter anderem auf Rückzahlung des Reisepreises und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend und haben Klage vor dem AG Schwerin erhoben. Streitig war zunächst, ob das AG Schwerin überhaupt zuständig war. Die Richter des BGH stellten nach Auskunft der ARAG Experten fest, dass wenn ein Reiseveranstalter ein Ferienhaus an einen Verbraucher vermietet und sich damit bei einem Rechtsstreit aus dem Mietverhältnis nicht Mieter und Eigentümer der Immobilie gegenüber stehen, der Verbraucher an seinem Wohnsitz gegen den Reiseveranstalter klagen kann (BGH, Az.: X ZR 157/11).
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