Der EuGH stellt fest, dass die Möglichkeit für einen Verbraucher, einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gewerbetreibenden vor den Gerichten seines eigenen Mitgliedstaats zu verklagen, nicht voraussetzt, dass der Vertrag im Fernabsatz (Internet) geschlossen wurde. Daher kann der Verbraucher unter Umständen den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gewerbetreibenden auch dann vor den Gerichten seines eigenen Mitgliedstaates verklagen, wenn er im Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden unterzeichnet wurde, erläutern ARAG Experten (EuGH, Az.: C-190/11).
Klagerecht im Inland
Der EuGH stellt fest, dass die Möglichkeit für einen Verbraucher, einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gewerbetreibenden vor den Gerichten seines eigenen Mitgliedstaats zu verklagen, nicht voraussetzt, dass der Vertrag im Fernabsatz (Internet) geschlossen wurde. Daher kann der Verbraucher unter Umständen den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gewerbetreibenden auch dann vor den Gerichten seines eigenen Mitgliedstaates verklagen, wenn er im Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden unterzeichnet wurde, erläutern ARAG Experten (EuGH, Az.: C-190/11).