Eine Klausel in den Allgemeinen Bedingungen einer Reiserücktrittsversicherung, wonach keine Leistungspflicht für bei der Reisebuchung bestehende Krankheiten und deren Folgen festgeschrieben wird, benachteiligt den Versicherten unangemessen und ist unter Umständen unwirksam. Der 77-jährige Kläger buchte im verhandelten Fall im November 2014 für sich und seine Ehefrau eine Reise in der Zeit nach Teneriffa zum Preis von 2196 Euro. Seit 2006 leidet er an einer nicht akuten kompensierten Niereninsuffizienz. Diese war jahrelang unauffällig und ohne Beschwerdeerscheinungen, so dass der Kläger zahlreiche Reisen ohne Probleme durchführen konnte. Im Dezember 2014 litt er an einer Angina und musste sich im Krankenhaus behandeln lassen. Am 02.01.15 musste er wegen Bluthochdrucks behandelt werden, wobei festgestellt wurde, dass der Kreatininwert gestiegen war, und es wurde ihm abgeraten, die gebuchte Reise anzutreten. Aufgrund dessen stornierte er die Reise, woraufhin Stornokosten iHv 923 Euro anfielen. Der Kläger machte diese Kosten bei seiner Reiserücktrittsversicherung geltend. Gemäß Ziff. 3. 5. 3 der Versicherungsbedingungen besteht keine Leistungspflicht für bei Reisebuchung bestehende Krankheiten und deren Folgen. Die Reiserücktrittsversicherung verweigerte die Leistung, da das Risiko der Vorerkrankung in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen sei und nur neue auftretende Erkrankungen Versicherungsschutz genössen. Das AG München hat das Kreditkartenunternehmen aufgrund der Reiserücktrittversicherung zur Zahlung der Stornokosten abzüglich eines in den AGB vorgesehenen Betrags verurteilt. Die Bestimmung Ziff. 3.5.3. der Versicherungsbedingungen sei unwirksam, da sie die Versicherten unangemessen benachteilige. Danach bestehe zwar keine Leistungspflicht für bei der Reisebuchung bestehende Krankheiten und deren Folgen. Die Klausel differenziere aber nicht zwischen der versicherten Person bekannten und unbekannten Vorerkrankungen, so dass auch der versicherten Person unbekannte Vorerkrankungen bei Reisebuchung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien, so die ARAG Experten. Ferner sei die Verschlechterung durch ein zufälliges Akutereignis ausgelöst worden und stelle damit eine unerwartete Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen dar (AG München; Az.: 159 C 5087/16).
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