Eine Reproduktionsklinik darf ARAG Experten zufolge den Namen eines Samenspenders nicht verheimlichen. Eine 21-jährige Frau, die als Retortenbaby zur Welt kam, hatte auf Herausgabe des Namens ihres Erzeugers geklagt. Dieser Klage gab vor kurzem das zuständige Amtsgericht Hannover statt. Die Mutter der jungen Frau hatte sich künstlich befruchten lassen, weil ihr Ehemann zeugungsunfähig war. Auf Anfrage der mittlerweile 21-Jährigen hatte sich die Klinik zunächst geweigert, den Namen des Spenders zu nennen, obwohl die Rechtsprechung in dieser Frage inzwischen eindeutig ist. So urteilte auch der Bundesgerichtshof 2015, dass Kinder grundsätzlich ein Recht darauf haben, den Namen ihres biologischen Vaters zu erfahren. In der Praxis verweigern immer noch Kliniken und Ärzte die Auskunft. Im aktuellen Urteil des Amtsgerichts heißt es, dass das Selbstbestimmungsrecht eines Samenspenders hinter dem Auskunftsrecht eines Kindes zur Klärung seiner Abstammung zurückstehen muss. Der Spender hatte schließlich seinerzeit ganz bewusst einen maßgeblichen Beitrag zur Erzeugung menschlichen Lebens geleistet. Dafür trägt er eine soziale und ethische Verantwortung, erläutern die ARAG Experten (Az.: 432 C 7640/15).
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