Die EU-Richtlinie
Eigentlich ist Deutschland bereits seit August 2013 zur Weitergabe der Halterdaten verpflichtet, wenn jemand im Verdacht steht, einen schweren Verstoß gegen die Verkehrsregeln eines EU-Landes begangen zu haben. Damals wurde die EU-Richtlinie 2011/82 in deutsches Recht umgesetzt. Im Mai 2014 forderte der Europäische Gerichtshof (EuGH) von den EU-Gremien jedoch eine Neuregelung des europaweiten Datenaustauschs innerhalb eines Jahres. Denn die Richtlinie sei auf einer falschen rechtlichen Grundlage erlassen worden. Es gehe nicht um die polizeiliche Zusammenarbeit, sondern um die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit, urteilten die Luxemburger Richter – und erklärten die bisherige Richtlinie für nichtig (Az.: C-43/12).
Neuregelung gilt seit dem 6. Mai
Die Neuregelung trat am 6. Mai 2015 in Kraft und gilt für alle EU-Mitgliedsstaaten. Lediglich Großbritannien, Irland und Dänemark haben eine längere Übergangsfrist ausgehandelt und werden erst ab 2017 am grenzüberschreitenden Datenaustausch teilnehmen. Inhaltlich bleibt indes alles beim Alten: Zulässig ist die Halterabfrage bei Tempoverstößen, beim Fahren ohne Sicherheitsgurt, beim Missachten einer roten Ampel, beim Fahren unter Alkoholeinfluss und weiteren schweren Verkehrsdelikten. Stellt die ausländische Behörde einen solchen Verstoß durch ein Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen fest, fragt sie über die nationale Kontaktstelle in ihrem Land die Halterdaten beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg – der nationalen Kontaktstelle in Deutschland – ab. Das KBA teilt zu dem abgefragten Kennzeichen unter anderem Name, Anschrift, Geschlecht und Geburtsdatum des Halters mit. Auf Grundlage dieser Daten wird die ausländische Behörde den deutschen Halter dann anschreiben.
Vollstreckung nur bei Verschulden
Der Strafzettel aus dem EU-Ausland wird allerdings für Deutsche in manchen Fällen folgenlos bleiben, so die ARAG Experten. Grundsätzlich können rechtskräftige Bußgeldbescheide aus einem anderen Mitgliedsstaat ab einer Höhe von 70 Euro zwar in Deutschland vollstreckt werden. Wer nicht selbst am Steuer saß oder wem das von der ausländischen Behörde mithilfe der abgefragten Daten nicht nachgewiesen werden kann, hat diesbezüglich jedoch nichts zu befürchten. Denn während in vielen europäischen Staaten das Prinzip der Halterhaftung gilt, kann in Deutschland in der Regel nur der Fahrer belangt werden. Ist ein ausländischer Bescheid danach nicht mit deutschem Recht vereinbar, werden die deutschen Behörden ihn auch nicht vollstrecken.
Download der Texte und verwandte Themen:
http://www.arag.de/...