In der Zeitung hatte eine Immobilienmaklerin eine Wohnung mit folgender Annonce angeboten: "MA-Waldhof, 3 ZKB-DG, Balkon, ca. 76 Quadratmeter, Parkett, EBK, DM 890 + NK" angeboten. Vor Abschluss des Mietvertrages erhielt die Klägerin eine detaillierte Wohnflächenberechnung, in der die Gesamtgröße der Wohnung mit 76,45 qm ausgewiesen wird. Der Mietvertrag selber wies keine Größenangabe auf und war im Vordruck auch nicht vorgesehen. Die Klägerin machte u.a. Rückzahlung überzahlter Miete geltend, weil die Wohnung nur eine Wohnfläche von 53,25 Quadratmetern habe. Der BGH machte nun deutlich, dass eine ausdrückliche Vereinbarung über die Größe nicht erforderlich sei. Im konkreten Fall war davon auszugehen, dass die Parteien den schriftlichen Vertrag in der beiderseitigen, dem jeweiligen Vertragspartner erkennbaren Vorstellung geschlossen haben, die Wohnung weise die zuvor angegebene Wohnfläche auf, so die ARAG Experten (BGH, Az.: VIII ZR 256/09).
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