Wer wegen Schulden seine Arbeit zu verlieren droht, kann nach dem SGB II einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Schuldnerberatung haben, belegt eine brandaktuelles Entscheidung Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen: Durch Immobiliengeschäfte ihres Vaters - welcher Geschäfte in Ihrem Namen vorgenommen hatte - wurde eine 42-Jährigen mit erheblichen Schulden belastet. Sie hatte unter dem Druck der Schulden (Lohnpfändungen, drohender Verlust des Girokontos) und einer anstrengenden Akkordarbeit vorbeugend die Hilfe einer Schuldnerberatung in Anspruch genommen. Die Kosten in Höhe von 225 Euro für die fünfstündige Beratung hatte sie zunächst vom Träger der Sozialhilfe und später auch von der ARGE erstattet verlangt. Den Anspruch der Klägerin gegen den Sozialhilfeträger lehnten die Essener Richter zwar ab, weil die erwerbsfähige Klägerin keine Sozialhilfeleistungen verlangen könne. Sie sahen aber eine mögliche Zahlungspflicht der ARGE für die vorbeugende Schuldnerberatung und verwiesen diesbezüglich auf das SGB II und dessen Grundgedanken und Ziele. Das SGB II sehe auch die Gewährung von Hilfen an noch Erwerbstätige durch die ARGE vor, um schon den Verlust der Erwerbstätigkeit und das Eintreten von Hilfebedürftigkeit - insbesondere in Form fehlender Eigensicherung des Lebensunterhalts - zu vermeiden, erläutern ARAG Experten. Die Richter des Landessozialgerichtes wiesen die Klage an das Ursprungsgericht zurück und gaben diesem auf, den Anspruch der Klägerin gegenüber der ARGE erneut zu prüfen(LSG NW, Az.: L 20 SO 54/07).
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