Der Grundsicherungsträger forderte den Leistungsbezieher auf, die Kosten seiner Unterkunft zu senken. Dieser fand eine neue Wohnung und bat um Bewilligung der 400 km entfernten Wohnung und der Umzugskosten in Höhe von ca. 3.600 € für das Umzugsunternehmen. Obwohl der Grundsicherungsträger hierüber nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert hatte, beauftragte er dennoch das Umzugsunternehmen und verlangte anschliessend Ersatz der Umzugskosten; jedoch im Wesentlichen ohne Erfolg. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Übernahme der von ihm konkret veranlassten Kosten, weil der Umzug von dem Grundsicherungsträger weder genehmigt worden noch überhaupt genehmigungsfähig war. ARAG Experten erklären, dass der Umzug nur dann genehmigungsfähig gewesen wäre, wenn er zur Verminderung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft oder zur Eingliederung in Arbeit geboten gewesen wäre. Dies war hier schon deshalb nicht der Fall, weil keine Gründe festgestellt wurden, die einen Umzug über eine Distanz von rund 400 Kilometern rechtfertigten (BSG, Az.: B 14 AS 7/09 R).
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