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Krank am letzten Tag

(lifePR) (Düsseldorf, )
Ein Arbeitnehmer wurde von einem Arzt am letzten Tag seines Arbeitsverhältnisses krankgeschrieben. Daraus folgt laut Entscheidung des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, dass ein Anspruch auf Krankengeld besteht, da die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt festgestellt wurde, zu dem noch die Versicherung mit Krankengeldanspruch bestand. Darüber hinaus hat das LSG entschieden, dass die Krankenkasse den Versicherten darauf hinweisen muss, dass er bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit spätestens am letzten Tag des Zeitraums, für den der Arzt Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat, die weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt feststellen lassen muss. Erteilt die Kasse diesen Hinweis nicht, sei es unerheblich, wenn der Versicherte erst einen Tag später den Arzt aufsucht, erläutern ARAG Experten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen (Aktenzeichen am BSG: B 1 KR 19/11 R).
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