Mitteilungspflichten
Die Mitteilungspflichten des erkrankten Arbeitnehmers regelt § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG), der auch gilt, wenn die Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs eintritt. Danach hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. „Unverzüglich“ meint „ohne schuldhaftes Zögern“, weshalb der Arbeitgeber unmittelbar nach Beginn der Erkrankung telefonisch, per E-Mail oder per Fax informiert werden sollte. Der Arbeitnehmer muss allerdings nicht mitteilen, woran er erkrankt ist. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss er dem Arbeitgeber spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorlegen. Laut Gesetz ist der Arbeitgeber berechtigt, die Vorlage eines Attestes auch schon früher zu verlangen. Auch aus dem Arbeitvertrag oder einem Tarifvertrag kann sich etwas anderes ergeben. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, muss eine neue ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.
Adresse am Urlaubsort
Weitergehende Mitteilungspflichten gelten für den Fall, dass sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland aufhält: § 5 Abs. 2 EntgFG bestimmt, dass er dem Arbeitgeber auch seine Adresse am Urlaubsort mitteilen muss. Das soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit geben, die Arbeitsunfähigkeit überprüfen zu lassen. Informiert der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber telefonisch über die Erkrankung und fragt der Arbeitgeber ihn nicht nach der Urlaubsadresse, hat die unterbliebene Mitteilung allerdings keine nachteiligen Folgen für den Arbeitnehmer, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Entscheidung vom 19. Februar 1997 (Az.: 5 AZR 83/96). Bei einer Erkrankung im Ausland ist im Übrigen darauf zu achten, dass der ausländische Arzt in seinem Attest zwischen Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit unterschieden hat. Außerdem hat der Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 2 Satz 3 und 4 EntgFG die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer bzw. Fortdauer auch seiner deutschen gesetzlichen Krankenkasse zu melden. Kehrt er nach Deutschland zurück, ist er schließlich verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse unverzüglich seine Rückkehr anzuzeigen (§ 5 Abs. 2 Satz 7 EntgFG).
Urlaub verlängert sich nicht automatisch!
Die Tage der – durch ärztliches Attest nachgewiesenen – Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs werden nicht auf den Jahresurlaubsanspruch angerechnet. Das bestimmt § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Der Arbeitnehmer hat vielmehr Anspruch auf die übliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Wichtig: Der Urlaub verlängert sich nicht automatisch um die Tage, an denen der Arbeitnehmer erkrankt war, sondern endet so wie ursprünglich beantragt. Die wegen der Erkrankung nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage können nur über einen neuen Urlaubsantrag genutzt werden. Kann der Urlaub wegen längerer Krankheit weder im laufenden Kalenderjahr noch bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden, steht dem Arbeitnehmer nach neuester Rechtsprechung sein Urlaubsanspruch bzw. bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ein Urlaubsabgeltungsanspruch (in Geld) nur noch für den Übertragungszeitraum von 15 Monaten zu (EUGH, Az.: C-214/10).
Urlaub trotz Krankheit
Andererseits können erkrankte Arbeitnehmer durchaus alles tun, was ihrer Genesung förderlich ist oder dieser zumindest nicht schadet. Deshalb dürfen sie auch spazieren gehen, je nach Art der Erkrankung auch das Schwimmbad besuchen oder sogar verreisen. Das sollte dann aber dringend mit dem Arbeitgeber und gegebenenfalls auch mit der Krankenkasse abgesprochen werden. In einem konkreten Fall hatte eine Beamtin, die wegen eines Bänderrisses dienstunfähig war, in Absprache mit ihrem Dienstherren ihre Familien den Urlaub begleitet. Streit gab es hinterher über die Frage, ob die Tage, die sie mit der Familie im Urlaub verbracht hatte auf ihren Urlaubsanspruch anzurechnen sind. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschied im Sinne der Beamtin – ihr Urlaubsanspruch wird durch die Krankheitstage auch am Urlaubsort nicht verbraucht. Wäre die Frau erst am Urlaubsort erkrankt, hätten die Krankheitstage auch nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden können, erläutern ARAG Experten das Urteil (VG Gelsenkirchen, Az.: 12 K 5952/10).