Ist eine Krankenkasse der Meinung, dass ein Versicherter trotz anderslautender ärztlicher Atteste arbeitsfähig ist, so muss sie ein medizinisches Gegengutachten vorlegen, bevor sie die Zahlung von Krankengeld verweigert. Das Landessozialgericht Hessen stellt sich mit einem aktuellen Urteil auf die Seite einer Klägerin, deren Kasse die Leistung von Krankentagegeld nach sechs Monaten eingestellt hatte. Die Frau litt an einer Angstkrankheit und depressiven Störungen und war laut Attesten von mehreren Ärzten arbeitsunfähig. Die Kasse berief sich bei ihrer Begründung auf die Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes. Dieser vertrat die Meinung, dass die Versicherte arbeitsfähig war. Das Gericht wertete die Entscheidung der Krankenkasse als voreilig und willkürlich. Vertraut eine Krankenkasse nicht der Beurteilung der behandelnden Ärzte, muss sie den medizinischen Sachverhalt auf wissenschaftlicher Basis untersuchen, wissen ARAG Experten. Befragungen der Ärzte und eine Untersuchung der Patientin seien dafür unerlässlich gewesen, wurden von der Beklagten aber unterlassen (LSG Hessen, Az.: L 8 KR 228/06).
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Krankengeld unterliegt nicht der Willkür
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